Behringstr. 39, 22763 Hamburg
+49 172 998 80 35
info@detektei-saban-ozan.de

Kaufhausdetektiv

Ladendiebstahl sowie Betrugsdelikte zählen zu den herausragenden Straftaten, die jährlich einen Schaden in Millionenhöhe verursachen. Kunden und Mitarbeiter stehen hier oftmals im Focus, denn die Taten werden gleichermaßen von beiden Zielgruppen begangen. Nicht selten machen sich Mitarbeiter, auch nach Dienstschluss, ihre Stellung und den günstigen Zeitpunkt zunutze, um einen Ladendiebstahl unbemerkt zu begehen.

Die Täter gehen geschickt vor, so dass es nicht immer einfach ist, sie zu überführen. Ohne professionelle Hilfe geschulter und spezialisierter Kaufhausdetektive sind die Unternehmen überfordert. Diese Berufsbezeichnung ist nicht geschützt, denn den Beruf des Kaufhausdetektivs in diesem Sinne gibt es nicht. Durch Lehrgänge und Seminare erfolgt, unter anderem auch durch die IHK, eine spezielle Aus – und Fortbildung. Den Teilnehmern werden dabei insbesondere Auffälligkeiten und Verhaltensweisen der Ladendiebe und Betrüger vermittelt. Dadurch sind die Detektive in der Lage, rechtzeitig auf die aktuellen Situationen zu reagieren.

Was sind die Aufgaben eines Kaufhausdetektivs und wie geht er vor?

Der Aufgabenbereich des Kaufhausdetektivs ist umfangreich. Durch seine Ausbildung erkennt er potentielle Täter, die durch ihr Verhalten seine besondere Aufmerksamkeit erregen. Wirkt die betreffende Person nervös und aufgeregt oder schaut diese sich sichernd mehrfach um, so sind dieses Indizien, die eine weitere Beobachtung erfordern. Die potentiellen Täter möchten die Gewissheit erlangen, dass ihre geplanten Aktionen idealerweise von Mitarbeitern oder dem Sicherheitspersonal unbeobachtet bleibt. Die optimale Einschätzung der Situation, die richtigen Schlüsse daraus ziehen, sowie den Täter zu identifizieren sind die grundlegenden Aufgaben, die ein Kaufhausdetektiv beherrschen muss.

Sofern sich der Detektiv im Kaufhaus oder im Supermarkt bewegt, ist er von den Kunden nicht zu unterscheiden. Dieses gibt ihm die Möglichkeit, potentielle Verdächtige unbemerkt zu beobachten, ohne aufzufallen. Das Vorgehen ist von enormer Bedeutung, denn zahlreiche Diebe und Betrüger wissen um die Arbeit des Sicherheitspersonals und agieren entsprechend umsichtig.

Ist ein Täter einmal ins Visier des Kaufhausdetektivs geraten, so erfolgt eine durchgängige Beobachtung der Zielperson. Die Observation wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst und die Entscheidung über die Vorgehensweise obliegt dem privaten Ermittler. Der Detektiv stellt fest, inwieweit der Täter sich Gegenstände rechtswidrig aneignet (Einstecken) oder beispielhaft einen Etikettenbetrug begeht. Hierbei manipuliert der Verdächtige den Preis und ersetzt einen höherwertigen durch einen günstigeren.

Lässt das typische Verhalten eines Täters den untrüglichen Schluss zu, dass eine Straftat begangen wurde, spricht der Warenhausdetektiv die Person nach Verlassen des Kassenbereichs an. Dort konfrontiert er diese mit seinen Feststellungen und leitet weitere Schritte ein. (Personalienfeststellung, Anzeigenfertigung). Einer sorgfältigen Dokumentation des Tathergangs kommt im Rahmen einer rechtlichen Auseinadersetzunge eine besondere Bedeutung zu. Gemeinsam mit der Zeugenaussage dient sie dazu, den Täter zu überführen.

Beobachtung aus einem Büro

Kaufhausdetektive müssen sich nicht zwangsläufig unmittelbar im Objekt aufhalten, um Diebe auf frischer Tat zu betreffen. Vielfach agieren sie von speziell eingerichteten Büros, aus denen sie einen perfekten Blick auf das Szenario besitzen. Diese sind mit dem wesentlichsten Equipment ausgestattet wie zum Beispiel

  • Steuerungsgeräte für die Kameras im Kaufhaus
  • Computer, Drucker
  • DVD Player und Brenner
  • Moderne Kommunikation (Funk, Telefon)
  • Kopierer und Fax

Der Überblick aus diesen Büros gestattet es den Detektiven, die Tat in wichtigen Details konkret zu beobachten und dieses per Audioverfahren zu sichern. Dieses dient als ein unumstößlicher und gerichtsverwertbarer Beweis und findet bei einem möglichen Verfahren vor Gericht die erforderliche Anerkennung.

Langjährige Erfahrung und die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Handel sind wesentliche Grundlagen, den Ladendiebstahl durch Spezialisten aufzudecken und ein Höchstmaß an Sicherheit im Sinne der Auftraggeber anzubieten.

Wie verhindere ich einen Ladendiebstahl möglichst wirkungsvoll?

Anerkannte Studien und fortlaufendes Statistiken belegen, dass auch in den kommenden Jahren ein Anstieg an Ladendiebstählen zu befürchten ist.

„Ladendiebe und unehrliche Mitarbeiter haben 2013 im Handel wieder Schäden von mehreren Milliarden Euro angerichtet, die die Verbraucher über höhere Preise tragen müssen“. Das geht aus einer Studie des Handelsforschungsinstituts EHI hervor. „Insgesamt summierten sich die Warenverluste inklusive Mehrwertsteuer im vergangenen Jahr auf 3,9 Milliarden Euro, hieß es in der Studie. Für die Zukunft befürchten die Händler laut der Studie eine weitere Zunahme. Vor allem professionell organisierter Ladendiebstahl bereite ihnen Sorgen“.

(Quelle: Manager Magazin Online, http://www.manager-magazin.de/unternehmen/handel/a-977317.html).

Insbesondere hochwertige und zugleich handliche Artikel wie beispielhaft

  • Smartphones und Tablets
  • Brillen und Rasierklingen
  • Kosmetika und Parfum
  • Fotokameras
  • Uhren

rücken immer häufiger in den Fokus der Täter. Obwohl denen der Umstand bekannt ist, dass professionelle Warenhausdetektive für Sicherheit sorgen, hält dieses sie nicht davon ab, Ladendiebstähle zu begehen. Dennoch bietet zunächst qualifiziertes Sicherheitspersonal den wirksamsten Schutz gegen die Langfinger. Darüber hinaus können auch Unternehmen dazu beitragen, einen wirkungsvollen Schutz gegen den Ladendiebstahl zu erreichen.

Veränderung durch bauliche Maßnahmen

Durch einige bauliche Maßnahmen können Sie selbst dazu beitragen, ihr Unternehmen sicherer zu gestalten. Gut ausgeleuchtete und helle Verkaufsräume, möglichst wenige unübersichtliche Ecken und Pfeiler, die die Sicht versperren, zählen zu den wirkungsvollen und kostengünstigen Initiativen. Für ein Büro, aus denen die Warenhausdetektive die Szenerie beobachten können, sollte in jedem Fall die Möglichkeit bestehen.

Sicherheit durch technische Maßnahmen

Sicherungstechnik kann in keinem Fall aufmerksames und geschultes Personal ersetzen, ist aber vor allem bei hochwertigen Artikeln sicherlich ergänzend einzusetzen, wie zum Beispiel

  •  Elektronische Artikelsicherung
  • Offen und verdeckt aufgestellte Kameras
  • Spiegel im Kassenbereich
  • Möglichkeiten zur Bildaufzeichnung (Videosystem)
  • Etiketten verborgen an unterschiedlichen Stellen der Artikel
  • Besondere Codes auf den Etiketten verwenden (Farb – oder Größenerkennung)

Der Einsatz technischer Hilfsmittel ist in vielen Fällen jedoch nur dann wirkungsvoll, wenn kompetentes und eingriffsbreites Personal sinnvoll eingesetzt werden kann.

Welche rechtlichen Befugnisse besitzen Kaufhausdetektive?

Sie als Unternehmen beschäftigt sicherlich die Frage, welche rechtlichen Befugnisse Kaufhausdetektive eigentlich besitzen und wie weit sie gehen dürfen. Die Detektive haben keine Sonderrechte. Aufgrund rechtlicher Grundlagen haben sie die gleichen Rechte, wie „Jedermann“. Jeder, der beispielsweise eine Straftat beobachtet, auch einen Ladendiebstahl, darf den Täter festhalten. Dieses ist zulässig, um die Sachlage rechtlich beurteilen zu können und die Personalien festzustellen. Hier spricht man von Fluchtgefahr und der Option, dass auf eine andere Art und Weise die Person nicht ermittelt werden kann.

Im Rahmen der Überwachung eines Kaufhauses darf der Detektiv die so genannte „Direktüberwachung“ durchführen. Dabei ist es gestattet, technische Hilfsmittel (Video, etc.) einzusetzen.

Bei der Mitarbeiterüberwachung sind die Befugnisse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts eingeschränkt. „Auf jeden Fall ist aber die Ermittlung eines Straftäters im Wege der Verwendung von verdeckten Kameras zulässig, wenn der Straftat-Verdacht hinreichend begründet ist und die Video-Überwachung dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen dient, die sonst schwer oder gar nicht nachzuweisen wären. (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02)“.